AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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Artikel 14
Kommentierung
1
Außergewöhnliche Umstände können vorübergehend auch in Bezug auf die Lenkervorschriften dazu führen, dass diese in der vorliegenden Form und Strenge hinter höhere Beförderungsinteressen zurücktreten müssen.
2
Insbesondere für Notstandssituationen können Ausnahmen von allen Lenkervorschriften zugelassen werden.
Dass solche Situationen auch zeitlicher Dringlichkeit jedenfalls erfasst sind, bestätigt Abs. 2, worin für höchstens 30 Tage die Mitgliedstaaten keiner Genehmigung durch die Kommission bedürfen und die sofortige Unterrichtung der Kommission genügt.
Diese wohl „generellen“ Ausnahmemöglichkeiten legen wertungsmäßig nahe, dass § 20 AZG bzw. § 11 ARG auch für Lenker von VO-Fahrzeugen anwendbar ist, diese Ausnahmen für außergewöhnliche Fälle auch in Einzelfällen also nicht verdrängt.