AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 10
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundsätzliches zu Artikel 10 | 1-4 |
II. | Verbot bestimmter Arten des Entgelts (Abs. 1) | 5-9 |
III. | Besondere Organisations-, Anweisungs- und Kontrollpflichten (Abs. 2) | 10-17 |
IV. | Besondere Auftraggeberpflichten (Abs. 4) | 18-22 |
V. | Kontrollgerätpflichten der Verkehrsunternehmen (Abs. 5) | 23, 24 |
I. Grundsätzliches zu Artikel 10
1
Unter der für den österreichischen Leser eher irreführenden Überschrift „Haftung von Verkehrsunternehmen“ normieren die verschiedenen Absätze des Art. 10 besondere Pflichten, Haftungen und Verantwortlichkeiten derer, die Fahrer direkt oder i.w.S. für ihre Zwecke einsetzen.
2
Unter Verkehrsunternehmen ist im Sinne der Legaldefinition des Art. 4lit. p jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle zu verstehen, die Beförderungen im Straßenverkehr gewerblich oder im Werkverkehr vornimmt - sofern VO-Fahrzeuge benutzt werden, was immer mitgemeint ist. Primär sind die Verkehrsunternehmen in ihrer Arbeitgebereigenschaft angesprochen, aber nicht in der D...