AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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Artikel 6
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Die relevanten Regelungen | 1, 2 | |
B. | Was gilt als Lenkzeit, was als Tages-, was als Wochenlenkzeit? | 3-5 | |
II. | Die täglichen und wöchentlichen Lenkzeitgrenzen | ||
A. | Höchstzulässige Tageslenkzeit (Abs. 1) | 6, 7 | |
B. | Höchstzulässige Wochenlenkzeit (Abs. 2 und 3) | 8, 9 | |
C. | Jugendliche (§ 11 Abs. 9 KJBG) | 10 |
I. Grundsätzliches
A. Die relevanten Regelungen
1
Für die Lenker von VO-Fahrzeugen sind die Lenkzeit-Begrenzungen grundsätzlich in Art. 6 geregelt, zu lesen in Verbindung mit den Mindest-Fahrtunterbrechungen nach Art. 7 und gegebenenfalls mit den Halteplatz-Abweichungsmöglichkeiten des Art. 12.
2
Normadressaten sind grundsätzlich die Lenker, wenn auch nicht so deutlich wie bei den Fahrtunterbrechungen nach Art. 7 und den Ruhezeiten nach Art. 8.
Die Unternehmen werden nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 5 in die Pflicht genommen. Ihre Strafbarkeit nach § 28 AZG setzt daher m. E. nicht bloß Verstöße des Lenkers, sondern eigene Verstöße gegen die Arbeitgeberpflichten nach Art. 10 voraus, wie sie in § 28 Abs. 5 AZG konkretisiert sind.
B. Was gilt als Lenkzeit, was als Tages-, was als Wochenlenkzeit?
3
Unter Lenkzeit versteht Art. 4lit. j die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder vollautomatisch oder halbautomatisc...