AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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Artikel 1
Übersicht
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I. | Wirkungen der EG-Verordnung | 1-3 | |
II. | Einzelzwecke der Bestimmungen | ||
A. | Die verschiedenen Zwecke | 4, 5 | |
B. | Ihre Bedeutung bei der Auslegung | 6, 7 |
I. Wirkungen der EG-Verordnung
1
EG-Verordnungen stehen in der Normenhierarchie über dem innerstaatlichen Recht und unterliegen nicht der Disposition durch den heimischen Gesetzgeber. Wie alle EG-Verordnungen gilt auch die Lenkzeiten-VO Nr. 561/2006 samt der sachlich zugehörigen, durch diese EGVO novellierten Kontrollgerät-VO (EWG) Nr. 3821/85, die durch die Kontrollgerät-VO (EU) 165/2014 in deren Art. 47 aufgehoben und für Österreich frühestens per ersetzt wird (vgl. BGBl. I 2014/91, § 22c Z 1 und 2, 33 Abs. 1u ARG sowie § 13 Abs. 1 Z 4 und 5, 34 Abs. 29 AZG) in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, anders als grundsätzlich bloße Richtlinien, die jeweils der innerstaatlichen Umsetzung bedürfen (zur Umsetzung der diversen Arbeitszeit-RL der Europäischen Union siehe die in § 32 AZG enthaltenen RL-Zitierungen). Die thematisch wichtigste - die RL 2003/88/EG - ist im Wege der § 13a bis 13c AZG umgesetzt.
2
Die unmittelbare Geltung hat zur Folge, dass im österreichischen AZG nur im Kontext bewusster Ausweitungen des Anwendungsbereichs auf die VO Nr. 561/2006 verwiesen wird (§ 13a Abs. 2 AZG, dazu dort insb. Rz. 8).
3
Lediglich die Sankti...