AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
Vorbemerkungen zu den § 13-17c
Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu Z 4 (§§ 13 bis 15f):
Im Interesse einer größeren Klarheit und Systematik der Lenkerregelungen, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zur EU-Lenkzeiten-Verordnung, wird der Abschnitt nunmehr in vier Unterabschnitte geteilt. Damit soll insbesondere verdeutlicht werden, dass
die Bestimmungen, die der Umsetzung der Lenker-Richtlinie 2002/15 dienen (siehe Unterabschnitt 4b), für alle Fahrzeuge gelten, dass aber
die Regelungen über Lenkzeit, Lenkpausen etc. (siehe Unterabschnitt 4c) nur mehr für das Lenken sonstiger Fahrzeuge Anwendung finden, weil für das Lenken von VO-Fahrzeugen nunmehr ausschließlich die Lenkzeiten-Verordnung gilt.“
Übersicht
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I. | Grundsätzliches zum Lenker-Arbeitszeitrecht | 1-3 |
II. | Was gilt für wen? | 4-6 |
I. Grundsätzliches zum Lenker-Arbeitszeitrecht
1
Die Besonderheiten der Arbeitsleistung von Lenkern von Kraftfahrzeugen haben sowohl europarechtlich als auch innerstaatlich zu weitgehend eigenständigen Arbeitszeitbestimmungen für Lenker geführt. Dieses Gemisch aus teils unmittelbar geltendem EU-Recht (so der novellierten EG-VO Nr. 561/2...