AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 12b Untersuchungen
Gesetzesmaterialien: EB RV 1180 BlgNR XXI. GP
„Zu §12b:
Damit wird Art. 9Abs. 1lit. a der AZ-RL umgesetzt, wonach der Gesundheitszustand der Nachtarbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig unentgeltlich zu untersuchen ist. Entgegen dem Wortlaut der Richtlinie wird damit, im Sinne der mehrfach von der EU-Kommission geäußerten Rechtsansicht, keine ‚verpflichtende‘ Gesundheitsuntersuchung vorgeschrieben, bei deren Nichtvornahme die Nachtarbeit nicht zulässig wäre, sondern ein ‚Rechtsanspruch‘ des Arbeitnehmers. § 6 Abs. 3 des deutschen Arbeitszeitgesetzes sieht eine gleichlautende Regelung vor.
Gleichzeitig wird damit auch Art. 4Abs. 1lit. aund b des IAO-Übereinkommens erfüllt.
Diese Untersuchungen des Gesundheitszustandes sind unentgeltlich und gelten als sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
Im Sinne einer wesentlichen Stärkung des Präventivgedankens wird vorgesehen, dass die Untersuchungen im Abstand von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen zu erfolgen hat. Damit erfolgt eine deutliche Verbesserung des Schutzes der Nachtarbeitnehmer, da die Verordnung über die (