AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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S. 839Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom über die Öffnungszeiten der Handelsbetriebe (Öffnungszeitenverordnung 2008)
LGBl. 2007/109 i.d.F. 2008/43, 2010/77, 2012/21, 2012/42, 2014/14 und 2014/57
Auf Grund der § 4a und 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet: