AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 11 Ruhepausen
Übersicht
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I. | Wesen und Voraussetzungen von Ruhepausen | ||
A. | Freizeitcharakter | 1, 2 | |
B. | Vorhersehbarkeit auch der zeitlichen Lage? | 3-5 | |
II. | Allgemeine Ruhepausen | ||
A. | Mindestausmaß (Abs. 1 und 2) | 6-12 | |
B. | Besondere Teilungen (Abs. 1 dritter Satz) | 13-15 | |
III. | Besondere Ruhepausen samt Begleitbedingungen | ||
A. | Kurzpausen bei durchlaufender Schichtarbeit (Abs. 3 und 7) | 16-23 | |
B. | Kurzpausen bei Nachtschwerarbeit (Abs. 4 und 7) | 24-28 | |
C. | Verkürzung der Ruhepausen bis auf 15 Minuten (Abs. 5) | 29-34 | |
D. | Zusätzliche Ruhepausen wegen besonderer Arbeitsbedingungen (Abs. 6 und 7) | 35-38 | |
E. | Lenker-Ruhepausen (§ 13c) | 39 | |
F. | Ruhepausen bei verlängerten Apothekerdiensten (§ 19a Abs. 4) | 40, 41 |
I. Wesen und Voraussetzungen von Ruhepausen
A. Freizeitcharakter
1
Die Ruhepausen zählen schon nach der Legaldefinition, aber auch wesensmäßig, weil der Arbeitnehmer in diesen Zeiten nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, grundsätzlich eindeutig nicht als Arbeitszeit. Allerdings werden manche Ruhepausen in § 11 AZG - nämlich gemäß Abs. 7 die Kurzpausen i. S. d. Abs. 3 und 4 sowie vom Arbeitsinspektorat angeordnete zusätzliche Ruhepausen i. S. d. Abs. 6 - bzw. nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz BäckAG eine Viertelstunde der halbstündigen Pause trotz...