AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 8 Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten
Übersicht
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I. | Grundsätzliches zur Bedeutung des § 8 | ||
A. | Funktion des § 8 | 1-4 | |
B. | Halbstunden-Begrenzung | 5 | |
II. | Einzelfragen | ||
A. | Was bedeutet das Abstellen auf die betriebliche Arbeitszeit? | 6, 7 | |
B. | Zu den einzelnen Anlass-Tatbeständen (Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 3) | 8-12 | |
C. | Zu den Bedingungen der Überschreitbarkeit von 10 Gesamtstunden (Abs. 2) | 13, 14 |
I. Grundsätzliches zur Bedeutung des § 8
A. Funktion des § 8
1
§ 8 ist keine Sonderbestimmung zur Normalarbeitszeit. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem systematischen Standort nach den § 6 und § 7.
2
Die Bestimmung ergänzt die Überstundengrenzen des §7 Abs. 1und 2und erhöht für häufige, aber nichtsdestoweniger spezielle Konstellationen eigenständig die Grenzen der Tagesarbeitszeit. Allerdings kann Abs. 1 infolge Identität seiner Tageshöchstgrenze mit jener in § 7 Abs. 1 nur dort von Bedeutung sein, wo die dortige bzw. die in Abs. 2 allenfalls verlängerte normale Wochengrenze für zulässige Überstunden schon durch Überstunden an anderen Tagen erschöpft ist oder erschöpft würde und daher ohne §8 Abs. 1kein Raum mehr für zulässige Überstunden wäre. Insofern ermöglicht § 8...