AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 32b Bezugnahme auf Richtlinien
1
Diese Bestimmung entspricht wortgleich jener des § 32 AZG. In der Sache selbst gilt:
2
Als Feststellung mit (letztlich bloßem) Behauptungscharakter hat diese Bestimmung keinen besonderen Wert. Sollte die eine oder andere Richtlinie nicht ausreichend umgesetzt sein, steht § 32 entsprechenden Urteilen des EuGH nicht im Wege.
3
Was verbleibt, ist einerseits der Informationswert dieser Hinweise auf umgesetzte bzw. umzusetzende EG-Richtlinien und andererseits das Gebot, die konkreten innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen möglichst richtlinienkonform auszulegen.
4
Hinzuweisen ist darauf, dass die in der Z 8 angeführte VO (EWG) Nr. 3821/85 durch die VO (EU) Nr. 165/2014 ersetzt wird, allerdings frühestens ab , und Verweise auf erstgenannte VO als solche auf letztere neue EU-VO zu verstehen sind (Art. 47 zweiter Satz VO [EU] Nr. 165/2014).