AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 32a Verweisungen
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§ 32a ordnet ein rechtsstaatlich unbedenkliches (weil nur denselben Normsetzer betreffendes) dynamisches Verständnis seiner Verweisungen auf andere Gesetze (nicht auch Verordnungen) an. Die Bestimmung entspricht exakt jener des § 32a AZG.