AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 31 Aufhebung von Rechtsvorschriften
1
Von aktueller praktischer Bedeutung ist nur noch Abs. 2, da die dort genannten Vorschriften nur im Umfang des Geltungsbereichs des ARG aufgehoben wurden und daher für die vom ARG ausgenommenen Arbeitnehmer an sich gelten.
2
Die Feiertagsruhe wird daher auch für nicht dem ARG und auch sonstigen besonderen Feiertagsruhebestimmungen nicht unterliegende Arbeitnehmer gelten, insbesondere daher auch für leitende Angestellte, allerdings ohne öffentlich-rechtliche Sanktionierung, da das FRG keine Strafbestimmungen enthält.