AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 30 Anhängige Verfahren
1
Auch diese Bestimmungen beziehen sich auf Zeiten vor dem . Eine aktuelle praktische Bedeutung ist sowohl bei Abs. 1 als auch jedenfalls bei Abs. 2 so gut wie undenkbar, zumindest im unmittelbaren Anwendungsbereich.
2
Abs. 2 kann aber bei Änderungen der Strafbestimmungen durch höhere Strafrahmen etc. von analoger Bedeutung sein. Die Verschärfungen greifen daher jedenfalls erst bei Übertretungen, die nach dem jeweiligen Inkrafttreten erfolgen.