AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 6 Überstundenarbeit
Übersicht
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I. | Zur Bedeutung dieser Bestimmung | 1, 2 | ||
II. | Was gilt als Überstundenarbeit (Abs. 1 und 1a)? | |||
A. | Grundsatzergebnisse | 3-6 | ||
B. | Die einzelnen Varianten von Überstundenarbeit | |||
1. | Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeitgrenzen | 7, 8 | ||
2. | Überschreitung bloß der täglichen Normalarbeitszeitgrenzen | 9, 10 | ||
3. | Zeiten außerhalb der eingeteilten Normalarbeitszeit bzw. des Gleitzeitrahmens | 11-13 | ||
4. | Überschreitung bzw. Auszahlung von Übertragbarkeitssalden | 14, 15 | ||
C. | Überstunden bei Teilzeitarbeit? Bloße Mehrarbeit? | 16-18 | ||
III. | Grenzen der Heranziehung zu Überstundenarbeit (Abs. 2) | 19 | ||
A. | Beschränkung auf zulässige Überstundenarbeit | 20-22 | ||
B. | Überwiegende Gegeninteressen im Einzelfall | 23-29 | ||
IV. | Bedeutung von Anordnungen | |||
A. | Anordnung von Überstunden und Gleichwertiges | 30-32 | ||
B. | Zurechnung von Überzeiten zum Arbeitgeber? | 33-37 |
I. Zur Bedeutung dieser Bestimmung
§ 6 regelt zu Überstunden zwei wichtige Fragen: (1) Was gilt als Überstundenarbeit? Dem dienen die Legaldefinitionen in den Abs. 1 und 1a. (2) Wann dürfen Arbeitnehmer zu Überstunden herangezogen werden?
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Ersteres benötigt man zwar auch zur Einhaltung bestimmter Überstundengrenzen (konkret des § 7 Abs. 1 und 2), primär aber zur Abgrenzung zuschl...