AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 25 Aufzeichnungen und Auskunftspflicht
Gesetzesmaterialien: AB 335 BlgNR XXV. GP
„Zu §25 Abs. 1:
Die durch die Regierungsvorlage 319 d.B. in Art. 4 Z 4 neu eingeführte Sonderregelung für die Arbeitszeitaufzeichnungen bei fixer Arbeitszeitaufteilung macht auch eine Regelung im Arbeitsruhegesetz erforderlich, dass auch Störungen der Wochenendruhe, Wochenruhe, Feiertagsruhe und Ersatzruhe als laufend aufzuzeichnende Abweichungen gelten.“
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Eigentlich erfüllen schon die nach §26 AZG zu führenden Ist-Aufzeichnungen, soweit sie die erbrachten tatsächlichen Arbeitszeiten nach Kalendertagen und Uhrzeiten tagesaktuell wiedergeben und damit auch allfällige Beeinträchtigungen der Ruhezeiten erkennen lassen, die Anforderungen des § 25.
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Ergänzungsbedarf besteht auf Grund der besonderen Anforderungen in § 25 nur hinsichtlich der Ersatzruhe, der Beschäftigung während der Ersatzruhe sowie hinsichtlich der Entlohnung der Ersatzruhe (§ 9 Abs. 1) und der Feiertagsarbeit (§ 9 Abs. 5). Entsprechende Aufschlüsselungen bzw. Erkennbarkeiten in den Lohn- und Gehaltskonten werden aber zu den Entlohnungsaufzeichnungen genügen, da das Gesetz keine davon eigenständigen Aufzeichnungen vorschreibt.
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Gerade diese Entgeltaufzeichnungspflich...