AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 23 Auflage des Gesetzes
1
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auflage der einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht sachlich jener des § 24 AZG und bezweckt die Information der Arbeitnehmer von den sie schützenden Arbeitszeitgrenzen. Ob dieser Zweck angesichts der doch eher komplexen Formulierungen und nicht leichten Verständlichkeit des Normenbestandes auch tatsächlich erreicht wird, scheint zweifelhaft, ändert aber nichts an der Auflagepflicht.
2
Die umfangreichen ARG-Verordnungen sind von der Auflagepflicht nur insoweit erfasst, als sie nach der Art des Betriebes in Betracht kommen. Nicht auflagepflichtig sind daher jene im Regelfall weitaus überwiegenden Teile ohne konkrete Betriebsrelevanz.
3
Die Art der Auflage ist seit einiger Zeit so geregelt, dass nicht unbedingt Papier erforderlich ist, sondern auch andere moderne Kommunikationsmittel dafür eingesetzt werden können („aufzulegen oder ...“).
Dies zeigt, dass es letztlich vor allem auf die Zugänglichkeit der Gesetze für die Arbeitnehmer und nicht auf die Form dieser Zugänglichkeit ankommt. Die Zugänglichkeit muss auch örtlich leicht möglich sein. Allenfalls kann es daher auch geboten sein, die Vorschriften an mehreren Stellen aufzulegen (...