Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 22d Informationspflichten

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP

„ Zu Z4 (§§ 22d und 22e):

Analog zu § 17c AZG (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Z 9) soll auch im ARG zur Umsetzung des Art. 9 lit. a der Lenker-Richtlinie eine Informationspflicht verankert werden. Als Rechtsfolge gegen einen Verstoß wird hier eine analoge Bestimmung zu § 15f AZG vorgesehen, die auch verwaltungsstrafrechtliche Verstöße enthält. Anders als im § 28 AZG enthält jedoch der § 27 ARG keine Aufzählung von Straftatbeständen. Es werden daher auch im Zusammenhang mit den Schadenersatz- und Regressansprüchen keine einzelnen Strafbestimmungen aufgezählt, sondern es wird nur generell auf Verstöße gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit verwiesen. Dazu gehören die §§ 3 bis 6, 19 und 22.“

Übersicht


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I.
Inhaltliche Hinweise
1, 2
II.
Zur Sanktionierung
3, 4

I. Inhaltliche Hinweise

1

Diese Bestimmung entspricht materiell exakt jener des § 17c Abs. 1 AZG. Sie gilt für alle Lenker des Abschnittes 5a, für jene von VO-Fahrzeugen ebenso wie von den sonstigen Fahrzeugen, die ohne ausdrückliche Ausnahme von der EG-VO Nr. 561/2006 wären.

2

Der geforderte Hinweis auf die im § 23 genannten Rechtsvorschriften verlangt nicht, diese im Dienstzettel bzw. dem diesen ersetzende...

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