AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 22d Informationspflichten
Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„ Zu Z4 (§§ 22d und 22e):
Analog zu § 17c AZG (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Z 9) soll auch im ARG zur Umsetzung des Art. 9 lit. a der Lenker-Richtlinie eine Informationspflicht verankert werden. Als Rechtsfolge gegen einen Verstoß wird hier eine analoge Bestimmung zu § 15f AZG vorgesehen, die auch verwaltungsstrafrechtliche Verstöße enthält. Anders als im § 28 AZG enthält jedoch der § 27 ARG keine Aufzählung von Straftatbeständen. Es werden daher auch im Zusammenhang mit den Schadenersatz- und Regressansprüchen keine einzelnen Strafbestimmungen aufgezählt, sondern es wird nur generell auf Verstöße gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit verwiesen. Dazu gehören die § 3 bis 6, 19 und 22.“
Übersicht
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I. | Inhaltliche Hinweise | 1, 2 |
II. | Zur Sanktionierung | 3, 4 |
I. Inhaltliche Hinweise
1
Diese Bestimmung entspricht materiell exakt jener des § 17c Abs. 1 AZG. Sie gilt für alle Lenker des Abschnittes 5a, für jene von VO-Fahrzeugen ebenso wie von den sonstigen Fahrzeugen, die ohne ausdrückliche Ausnahme von der EG-VO Nr. 561/2006 wären.
2
Der geforderte Hinweis auf die im § 23 genannten Rechtsvorschriften verlangt nicht, diese im Dienstzettel bzw. dem diesen ersetzenden...