AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 22c Abweichungen
Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu Z3 (§ 22c):
Es erfolgen lediglich Zitatanpassungen.“
Übersicht
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I. | Geltungsbereichsprobleme | 1, 2 | |
II. | Inhaltliches | ||
A. | Zu den Regelungsinhalten | 3-5 | |
B. | Zur Sanktionierung | 6, 7 |
I. Geltungsbereichsprobleme
1
Da für die Lenker von VO-Fahrzeugen ohnedies die vergleichbare Abweichungsmöglichkeit unmittelbar nach Art. 12 EG-VO Nr. 561/2006 gilt und diese keiner österreichischen Regelung zugänglich ist, greift auch § 22c richtigerweise nur für jene Lenker, für die §22b gilt (siehe daher dort die Rz. 1-4).
Dem scheint die Vermerkpflicht im Arbeitszeitplan nach Z 3 zu widersprechen, welche ausdrücklich die Fälle des Art. 16 Abs. 1 EG-VO Nr. 561/2006 betrifft, die nur für nicht ausgenommene Lenker von VO-Fahrzeugen gelten und daher einer besonderen heimischen Regelung nicht zugänglich sind.
Gemeint kann auch mit diesem Verweis daher nur die in § 22a Abs. 1 zweiter Satz vorgenommene Ausweitung auf Fahrtstrecken sein, die nicht unter die EG-VO fallen.
2
Daraus folgt zugleich, dass die offenbare Einschränkung auf §22a Abs. 2im Einleitungssatz des §22c ein Redaktionsversehen sein muss und die besondere, sachbedingte Abweichungsmöglichkeit von §22b - a...