Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 22a

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP

„Zu Z2 (§ 22a):

Für die Lenker von Kraftfahrzeugen, die unter die Lenkzeiten-Verordnung fallen, gelten deren Bestimmungen über die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit (das ist Art. 8 Abs. 6 bis 9) unmittelbar. Für diese Lenker wird daher im Abs. 1erster Satz festgelegt, dass die §§ 2 bis 5 und 19 nicht anwendbar sind, soweit sie die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit betreffen. Im Satz 2 wird analog zu § 13 Abs. 3 AZG durch einen Generalverweis auf die Lenkzeiten-Verordnung die Geltung einheitlicher Rechtsvorschriften unabhängig von der Fahrtstrecke sichergestellt.

Für die Lenker von Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Lenkzeiten-Verordnung fallen, gelten schon bisher die §§ 2 bis 5 und 19 unverändert. Einzig die bisherige Sonderregelung im Abs. 1a für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr bleibt in Form des Abs. 2 fast unverändert erhalten. Es wird allerdings zur Verdeutlichung ergänzt, dass in diesen Fällen die §§ 22b und 22c zur Anwendung kommen. Der bisherige Abs. 2 muss dagegen (analog dem § 13 Abs. 5 AZG) entfallen.“

Übersicht


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I.
Lenker von VO-Fahrzeugen (Abs. 1)
A.
Weitgehende Ausnahme
1–3
B.
Welche ARG-Bestimmungen bleiben gewahrt?
4, 5
II.
Bedingte Parallelausnahme für...

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