AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 17 Messen und messeähnliche Veranstaltungen
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Zur insbesondere zeitlichen Breite der Ausnahme (Abs. 1) | 1, 2 | |
B. | Zur Ausnahme für Beauftragte beruflich berührter Besucherkreise | 3-5 | |
II. | Zum Anwendungsbereich | ||
A. | Messen (Abs. 3, 4 und 6) | 6 | |
B. | Messeähnliche Veranstaltungen (Abs. 5 und 6) | 7 | |
III. | Meldepflichten (Abs. 7) | 8-12 |
I. Grundsätzliches
A. Zur insbesondere zeitlichen Breite der Ausnahme (Abs. 1)
1
Bei Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen sind die direkten, keiner Verordnung bedürfenden Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe inhaltlich und zeitlich wesentlich weiter als bei der Märkteausnahme des § 16.
2
Dass die Durchführungs-, Betreuungs- und Beratungsarbeiten während der Messeveranstaltung selbst (Abs. 1 Z 2bis 3) zulässig sind, ist keine Besonderheit, schon eher, dass auch diese uhrzeitmäßig auf jeweils 9bis 18 Uhr, bei Sommerzeit 10 bis 19 Uhr eingeschränkt sind. Da dies aber ausdrücklich unbeschadet der notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten normiert ist, können solche Arbeiten, die ohne Zweifel im Sinne des § 8 Abs. 1 AZG gemeint sind (siehe daher die Kommentierung bei Rz. 8-11 zu § 8 AZG), auch zusätzlich erlaubt geleistet werden.
Darüber hinaus umfasst die Ausnahme nach Abs...