AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 15 Ausnahmen in Einzelfällen
Übersicht
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I. | Grund, Zweck, Weg und Wirkung | 1-4 |
II. | Ausnahmevoraussetzungen | 5-8 |
III. | Verfahrenstechnisches | 9-13 |
I. Grund, Zweck, Weg und Wirkung
1
§ 15 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausnahmeverordnung des §12 auf Neues weitgehend keine Rücksicht nimmt, weil ihre Ausnahmen auf bereits Bekanntes und Gängiges abstellt (wie auch die zahlreichen, auf konkrete Arten von Anlagen oder Techniken präzisierten, weitgehend eng umschriebenen Ausnahmetatbestände der ARG-Verordnung bestätigen). Kein Grund für § 15 ist indessen die Ausweitung der für Umbauarbeiten vorgesehenen direkten gesetzlichen Ausnahme des §10 Abs. 1Z 7, die auf die Neuerrichtung von Anlagen und die keinen Umbau erfordernde Einführung neuer Verfahren als solche ebenso wenig anwendbar ist wie auf jene Änderungen von Anlagen (Umbauten), die keinen Stillstand erfordern. In allen diesen Bereichen bleibt es hinsichtlich der Anlagenerrichtung oder des Umbaus selbst bei den normalen Möglichkeiten und Grenzen der Wochenend- und Feiertagsruhe. § 15 ermöglicht insofern keine Ausnahmen.
2
Um einzelnen Unternehmen auch dann, wenn eine Anlagenart oder ein Verfahren noch nicht in der ARG-Ausnahmeverordnung enthalten ist, f...