AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 13 Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | 1-7 |
II. | Aktuelle Umsetzungen | 8, 9 |
I. Grundsätzliches
1
Die den Landeshauptleuten in mittelbarer Bundesverwaltung eingeräumte Verordnungsermächtigung - weshalb der Landeshauptmann insofern einer besonderen Weisung des Bundesministers unterliegen kann (B. Schwarz/Lutz, ARG-Kommentar4, 187; Pfeil, Zeller Kommentar, Rz. 10 zu § 10-15 ARG; dazu auch VerfGH E 2/84, VfSlg. 10.510 = DRdA 1987/17, 311 [Rebhahn]) - zielt auf außergewöhnliche regionale Bedarfssituationen.
Sie ist zusätzlich insofern subsidiär, als nicht bereits eine ARG-Ausnahme, insbesondere eine solche durch den Ausnahmenkatalog gemäß § 12 Abs. 1, für den zu regelnden Bereich besteht. Aus der Einräumung der Ausnahmeermächtigung an die Landeshauptleute ergibt sich jeweils eine äußerste territoriale Beschränkung auf das jeweilige Bundesland. Häufig sind die Ausnahmen auch auf Bezirke oder einzelne Orte des Bundeslandes beschränkt.
2
Die VO-Ermächtigung des § 13 ist auf Arbeiten zur Deckung eines außergewöhnlichen regionalen Bedarfs an Versorgungsleistungen beschränkt, wie er insbesondere durch regionale Besonderheiten in Tourismusgebieten entsteht, die verstärkt an W...