AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 11 Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen
Übersicht
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I. | Identität der Ausnahmevoraussetzungen mit jenen des § 20 AZG | |||
A. | Grundsätzliches | 1, 2 | ||
B. | Außergewöhnliche Fälle | 3 | ||
C. | Vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten | 4 | ||
D. | Besondere Zweckbestimmung der Arbeiten | |||
1. | Gefahrenabwehr oder Notstand | 5 | ||
2. | Betriebsstörungen, Verderben von Gütern | 6 | ||
3. | Sonstiger unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden | 7 | ||
II. | Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften (Abs. 3)? | 8-12 | ||
III. | Anzeigepflichten und Sanktionen | |||
A. | Anzeigepflichten | 13-15 | ||
B. | Sanktionen | 16-18 |
I. Identität der Ausnahmevoraussetzungen mit jenen des § 20 AZG
A. Grundsätzliches
1
§ 11 entspricht vor allem in seinem materiellen Teil zur Gänze den Ausnahmen des § 20 AZG für alle dortigen Arbeitszeitgrenzen und erweitert diese im Ergebnis auf die Wochenend- und Feiertagsruhe.
Unterschiede finden sich - abgesehen von der moderneren Textierung im ARG, wonach in der Z 2 von einem sonstigen unverhältnismäßigen Schaden anstelle des in § 20 Abs. 1 lit. b AZG noch geforderten Sachschadens die Rede ist (aber auch die dortige Auslegung im selben Sinne beeinflusst [Rz. 17 zu § 20 AZG, m.w.N.]) - nur in Bezug auf die Vorschriften, von denen dispensiert wird: Dort von praktisch allen Grenzen des AZG, hier nur vom grundsätzlichen (d.h. sow...