AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 10a Reisezeit
Übersicht
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I. | Welche Reisezeiten bewirken die Ausnahme? | 1, 2 |
II. | Zum Umfang der Ausnahme | 3-6 |
III. | Abgeltungs- und Ersatzruhefragen | 7-11 |
I. Welche Reisezeiten bewirken die Ausnahme?
1
Infolge Identität des Reisezeit- bzw. Reisebewegungszeitbegriffs mit §20b AZG kann uneingeschränkt auf die dortige Kommentierung verwiesen und diese auch zu § 10a übernommen werden. Nicht erfasst sind daher auch die unechten Reisezeiten. Siehe daher Rz. 4-9 (echte Reisezeiten) und Rz. 10-13 (unechte Reisezeiten) zu §20b AZG.
2
Auf das Verkehrsmittel selbst kommt es nicht an. Auch bloße Selbstlenkerfälle fallen daher unter die Ausnahme (siehe Rz.5 zu § 20b AZG). Die Unterscheidung „passive - aktive“ Reisezeit spielt für das ARG keine Rolle (ebenso Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 6 zu § 10-15 ARG, im Anschluss an Löschnigg, FS Tomandl, 251).
Auch die Höhe der Entlohnung kann keinen Unterschied machen.
II. Zum Umfang der Ausnahme
3
Die Ausnahme betrifft nur Zeiten der Reisebewegung, nicht aber Arbeitsleistungen i.e.S., auch nicht dienstliche Arbeiten am Laptop oder im Wege anderer Telekommunikationsmittel. Für Letztere (nicht aber für reisebezogene Aktivitäten) müsste, damit sie erlaubt sind, eine der Ausnahmen der § 10 und 11 bis 1...