AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundsätzliches | ||
A. | Einordnung und Bedeutung dieser direkt-gesetzlichen Ausnahmen | 1-4 | |
B. | Welche Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind erfasst? | 5, 6 | |
II. | Zu den Ausnahmetatbeständen selbst | 7-12 | |
III. | Zur Anzeigepflicht | 13-18 |
I. Grundsätzliches
A. Einordnung und Bedeutung dieser direkt-gesetzlichen Ausnahmen
1
Bei § 10 handelt es sich um eine Gruppe jener direkt-gesetzlichen, in § 10a ergänzten Ausnahmen vom Gebot der Wochenend- und Feiertagsruhe, die weder einer besonderen nachgeordneten Norm bedürfen (Verordnungen gemäß § 12, 13 oder 14, Kollektivvertrag gemäß § 12a) noch den Charakter von außergewöhnlichen Fällen (§ 11) oder Einzelfällen (§ 15) haben und auch nicht unter Sonderbestimmungen (§§ 16-18, 22d) fallen.
Erlaubte (aber aus Wertungsgründen selbstverständlich auch unerlaubte) Wochenendarbeit löst grundsätzlich eine zeitlich verschobene Wochenruhe (§ 4) aus, kann aber teils auch nur zur entgeltfortzahlungspflichtigen Ersatzruhe (§ 6) führen. Erlaubte (aber auch unerlaubte) Feiertagsarbeit verpflichtet zur Leistung zusätzlichen Arbeitsentgelts (§ 9 Abs. 5), sofern keine Feiertagszeitausgleichsvereinbarung getroffen ist.
2
Wie bei allen Ausnahmebest...