Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 6a Rufbereitschaft

Franz Schrank

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zu Begriff und Wirkung der Rufbereitschaft
1, 2
II.
Zur Häufigkeitsgrenze
3–5
III.
Für welche Arbeiten sind Rufbereitschaften erlaubt?
6–8

I. Zu Begriff und Wirkung der Rufbereitschaft

1

Wie im AZG definiert auch das ARG nicht, was unter Rufbereitschaft zu verstehen ist. Die Identität der Begriffswahl lässt in Verbindung mit der Identität der grundsätzlichen Regelungszwecke aber keinen Zweifel aufkommen, dass auch § 6a ARG im Sinne von § 20a AZG zu verstehen ist. Zum Begriff der Rufbereitschaft, die sich von ortsgebundener Arbeitsbereitschaft schon dem Grunde nach unterscheidet und im Gegensatz zu dieser noch keine Arbeitszeit darstellt, kann daher uneingeschränkt auf die Kommentierung Rz. 40, 40a und41 zu § 2 AZG und Rz. 1–3 zu § 20a AZG, m.w.N., verwiesen werden.

2

Die Rufbereitschaft als solche ist jedenfalls keine Arbeitszeit und stört oder unterbricht daher auch die wöchentliche Ruhezeit an sich nicht, außer durch Einsatzfälle (gerechnet ohne die bloßen Wegzeiten: ebenso unter Arbeitszeit- und Erlaubtheitsaspekten B. Schwarz/Lutz, ARG-Kommentar4, 125, aber selbstverständlich unter Vergütung des Rufbereitschaftsentgelts auch für Wegzeiten).

Mangels Arbeitszeitcharakters gelten auch die Einteilungsreg...

AZG | Arbeitszeitgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.