AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 1 Geltungsbereich
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Hinsichtlich der Beifahrer mangelt es seit Jahren an einer gesetzlichen Deckung, wie § 17 Abs. 1 bis 4 AZG belegt. In den dortigen Bestimmungen sind nur mehr die Lenker erfasst.
Die FahrtbVO ist daher insofern - also hinsichtlich bloßer Beifahrer, sofern sie nicht auch als Lenker i.S.d. gesetzlichen Arbeitszeitsonderbestimmungen ausreichend beruflich eingesetzt sind - in verfassungskonformer Interpretation wohl nicht mehr anwendbar. Jedenfalls erscheint die FahrtbV für nicht i.d.S. als Lenker eingesetzte Beifahrer gesetz- und damit verfassungswidrig
Auch die Definition in Abs. 3 ist daher ohne Bedeutung.