AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 3 Eingeschränkte Freistellung
1
Dass diese Bestimmung auf die VO (EU) Nr. 165/2014 nicht Bezug nimmt, hat seine Ursache wohl darin, dass diese erst frühestens mit in Kraft tritt. Auch ohne ausdrückliche Änderung wird aber ab diesem Zeitpunkt der Verweis auf die VO (EWG) Nr. 3821/85 als solche auf diese EU-VO zu verstehen sein (Art. 47 EU-VO Nr. 165/2014).
2
Der Entfall der bisherigen Z 1 erklärt sich daraus, dass die bisher in Art. 13d geregelte Ermächtigung für eine Ausnahme von der Kontrollgeräteverpflichtung - konkret die sog. „Handwerkerausnahme“ - gemäß Art. 45 Z 1 der VO (EU) Nr. 165/2014 direkt in Art. 3a der VO (EG) Nr. 561/2006 übernommen wurde und daher auch von der Kontrollgerätepflicht unmittelbar befreit.
Anlässlich dieser Änderung wurde der maximale Radius der Ausnahme von bisher 50 auf 100 km ausgeweitet.