AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 34 Inkrafttreten von Novellen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu §33 Abs. 1u (nunmehr Abs. 21):
Die relativ lange Legisvakanz bis zum Inkrafttreten am soll es den Kollektivvertragsparteien ermöglichen, entsprechende Anpassungen, insbesondere im Hinblick auf den Mehrarbeitszuschlag, zu vereinbaren. Mit dem zweiten Satz wird klargestellt, dass nur solche Verfallsfristen gehemmt werden, die ab dem zu laufen beginnen würden.“
AB 334 BlgNR XXV. GP:
„Zu § 34 Abs. 28 und 29:
Bezüglich des Inkrafttretens der Verordnung 165/2014 normiert Artikel 48, dass diese - vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 46 - grundsätzlich ab gilt, die Artikel 24, 34 und 45 jedoch schon ab dem . Arbeitsrechtlich relevant ist jedoch nur der Art. 34. Dementsprechend wird daher zunächst im Abs. 28 das Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 32c Abs. 9 mit festgelegt.
Im Art. 46 der Verordnung 165/2014 wird für den Fall, dass die Durchführungsrechtsakte, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, nicht rechtzeitig vor dem grundsätzlich vorgesehenen Datum () erlassen werden, ausdrücklich normiert, dass weit...