AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 9 Höchstgrenzen der Arbeitszeit
Übersicht
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Rz | ||||
I. | Was regelt § 9 eigenständig, was nicht? | 1-3 | ||
II. | Einzelfragen | 4-19 | ||
1. | Höchstgrenzen der Gesamtarbeitszeit am Einzeltag und in der Einzelwoche (Abs. 1) | 4-6 | ||
2. | Höchstgrenze der durchschnittlichen Tagesarbeitszeit? | 7-8 | ||
3. | Höchstgrenze der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Abs. 4) | 9-19 | ||
a) | Inhaltliches zur Durchrechnung | 9-16 | ||
b) | Zu den Ausnahmen | 17-19 |
I. Was regelt § 9 eigenständig, was nicht?
1
§ 9 enthält im Wesentlichen nur zwei eigenständige Regelungen:
Abs. 1 normiert die grundsätzlichen allgemeinen Höchstgrenzen der Gesamtarbeitszeit am Einzeltag und der Gesamtarbeitszeit in der Einzelwoche.
Abs. 4 regelt zusätzlich und eigenständig eine höchstzulässige durchschnittliche Gesamtwochenarbeitszeit von 48 Stunden.
Für Ensemblemitglieder von Theaterunternehmen gilt zwar mangels Ausnahme das AZG, bestätigt durch § 17 Abs. 2 Einleitungssatz TAG, doch enthält für sie § 17 Abs. 2 Z 1 TAG (seit ) eine unter den Höchstgrenzen des AZG liegende besondere tägliche Höchstarbeitszeit: Danach darf das Mitglied in der Zeit vom Beginn der Abendvorstellung bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tag (Arbeitstag) nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden. Aus dem Einleitungssa...