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Zuständigkeit für Abänderungen nach § 295 Abs 2a BAO
Jurisdiction for Amendments According to Section 295 Para 2a Austrian Federal Fiscal Code
This article deals with the content of Sec 295 para 2a Federal Fiscal Code (BAO) and the question of which authority is responsible for adapting assessments to assessments within the meaning of Sec 48 para 2 or 4 Federal Fiscal Code, in particular whether the tax office or the Federal Fiscal Court (BFG) should amend or cancel such decisions according to Sec 295 para 2a Federal Fiscal Code.
I. Überblick
Nach § 48 Abs 2 BAO hat das Finanzamt für Großbetriebe, sofern ein Verwaltungsgericht noch nicht mit Erkenntnis über die Streitfrage oder über eine Maßnahme, die Gegenstand des relevanten Verständigungsverfahrens war, entschieden hat, von Amts wegen mit Bescheid festzustellen:
die Einigung
in einem Verständigungsverfahren gemäß § 26 EU-BStbG oder
in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG,
sofern sich dieses auf einen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht;
die abschließende Entscheidung gemäß § 58 EU-BStbG oder
das Ergebnis eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG.
Gemäß § 48 Abs 2 BAO erlassene Feststellungsbescheide sind nach Scheiber/Spanblöchl Feststellungsbescheide, mit denen abgabenrechtlich bedeuts...