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SWI 11, November 2021, Seite 597

EuGH: Entscheidung über die Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen kann befristet werden

In seinem Urteil vom , E und Z, C-45/20 und C-46/20, hatte sich der EuGH mit verschiedenen Fragen iZm der Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen bzw zum Privatvermögen zu befassen. Die Fragen stellten sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen E und dem Finanzamt N (Deutschland) – in der Rs C-45/20 – und zwischen Z und dem Finanzamt G (Deutschland) – in der Rs C-46/20. Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten ist die Weigerung dieser Finanzämter, den von E und Z geltend gemachten Vorsteuerabzug anzuerkennen, da bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung keine für die Finanzämter erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde.

Den Rechtsstreitigkeiten lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

E betreibt ein Gerüstbauunternehmen. Im Jahr 2014 beauftragte er ein Architektenbüro mit der Erstellung von Bauplänen für ein Einfamilienhaus. Nach diesen Plänen sollte das Haus eine Gesamtnutzfläche von 149,75 m2 haben und im Erdgeschoss ein Zimmer mit der Bezeichnung „Arbeiten“ mit einer Fläche von 16,57 m2 beinhalten. Die Rechnungen in Bezug auf den Bau dieses Hauses wurden zwischen Oktober 2014 und November 2015 erstellt. In seiner Umsatzsteuerjahre...

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