Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 9, September 2019, Seite 322

Die neue Entgeltfortzahlung – nicht nur im Katastrophenfall, oder doch?

Zur Novelle BGBl I 2019/74

Stefan Schuster

Mit wurde eine viel diskutierte Regelung in Kraft gesetzt, die – wie medial verkürzt berichtet – Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern bei der Teilnahme an Katastrophenhilfseinsätzen bis zu fünf Tage pro Jahr das Entgelt fortzuzahlen. Ein näherer Blick zahlt sich aus, um etwaige Unschärfen in der Praxis zu identifizieren und zu versuchen, diese einer Klärung zuzuführen.

1. Die gesetzliche Bestimmung

1.1. Vorbemerkung

Die Genese der gesetzlichen Bestimmung ist für sich genommen nicht uninteressant. Ausgangspunkt dafür war ein Initiativantrag im Jahr 2018, dessen Behandlung vertagt wurde.

1.2. Der Initiativantrag in der ursprünglichen Form

Die Entgeltfortzahlungspflicht wurde in den entsprechenden Materiengesetzen gleich formuliert: Freiwillige (= ehrenamtliche) Mitglieder einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr sollen für den Einsatz in deren Organisation an bis zu fünf Arbeitstagen pro Dienstjahr einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung innehaben (§ 8 Abs 3a AngG; § 8 Abs 4a GAngG; § 1154b Abs 5a ABGB; § 26 Abs 3 LAG in der Fassung des Initiativantrags). Der Initiativantrag knüpfte an keine weiteren Bedingungen.

Ersatzansprüche von Arbeitgebern aus diesem Titel sollten an den Katastr...

Daten werden geladen...