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ASoK 5, Mai 2021, Seite 195

Vergleichssummenbesteuerung: Keine Beschränkung auf vergangenheitsbezogene Zahlungen

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Das BFG tritt im angeführten Erkenntnis der Verwaltungsauffassung, dass die Vergleichssummenbesteuerung (nach Rz 1103 der LStR 2002 „in der Regel“) vergangenheitsbezogen ist, entgegen. Vom Zweck der Bestimmung, nämlich der pauschalen Berücksichtigung allfälliger steuerfreier Zulagen und Zuschläge oder sonstiger Bezüge sowie der Abminderung des Progressionseffekts durch die Zusammenballung von Bezügen, können nämlich genauso gut Zahlungen für zukünftige Zeiträume (im konkreten Fall: Pensionszahlungen) erfasst sein.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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