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SWI 9, September 2012, Seite 401

Veräußerung von Auslandsimmobilien

(BMF) – Beabsichtigt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger, seinen am nicht mehr steuerverfangenen Immobilienbesitz in Deutschland und in Kanada zu veräußern, so kommt nach innerstaatlichem Recht für beide Veräußerungsvorgänge der Sondersteuersatz von 25 % zur Anwendung.

Der bei Veräußerung des deutschen Grundstücks erzielte Veräußerungsgewinn ist allerdings gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 13 Abs. 1 DBA Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn gemäß § 30 Abs. 4 Z 2 EStG pauschal in Höhe von 14 % des Veräußerungserlöses anzusetzen ist, bewirkt nicht den Verlust der „Abgeltungswirkung“. Denn auch der mit 14 % pauschalierte Veräußerungsgewinn unterliegt nach § 30a Abs. 1 EStG dem besonderen Steuersatz von 25 % und erlangt dadurch die in dieser Bestimmung vorgesehene Progressionsunwirksamkeit. Diese kann nicht durch den DBA-Progressionsvorbehalt verloren gehen.

Der bei Veräußerung des kanadischen Grundstücks erzielte Veräußerungsgewinn darf gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA Kanada in Kanada besteuert werden, unterliegt aber infolge des mit Kanada vereinbarten Anrechnungssystems der österreichischen Besteuerung. Die österreichische Steuer ist gemäß § 30b Abs. 4 EStG im Wege der „besonderen Vorauszahlung“ (Sondervorauszahlung) zu entrichten; die kanadische...

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