DBA Kanada Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, BGBl. III Nr. 2/2001, gültig ab 29.01.2001

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen oder einer Beteiligung daran) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie des zum Betrieb dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge gehörigen beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen nach Artikel 22 Absatz 3 besteuert werden darf.

(3) Auf Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, insoweit diese Gewinne dem unbeweglichen Vermögen oder dem beweglichen Betriebsvermögen zugerechnet werden können.

4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von

a) Anteilen (ausgenommen Anteile, die an einer in einem Vertragsstaat anerkannten Börse notieren), die zu einer wesentlichen Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft gehören und deren Wert überwiegend auf im anderen Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht, oder

b) wesentlichen Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder einem Trust, deren Wert überwiegend auf im anderen Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht,

bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die in lit. a genannten Anteile an einer Gesellschaft oder die in lit. b genannten Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder einem Trust; er umfaßt jedoch kein Vermögen, ausgenommen Mietgrundstücke, in denen die Tätigkeit der Gesellschaft, der Personengesellschaft oder des Trusts ausgeübt wird.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(6) Absatz 5 berührt nicht das Recht eines Vertragstaates, gemäß seinem innerstaatlichen Recht eine Steuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen zu erheben, die eine im anderen Vertragstaat ansässige natürliche Person erzielt hat, die

a) die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt oder dort mindestens zehn Jahre vor der Veräußerung des Vermögens ansässig war, und

b) die irgendwann innerhalb der der Veräußerung unmittelbar vorangehenden fünf Jahre im erstgenannten Staat ansässig war.

7. Wird eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat nicht mehr ansässig ist und unmittelbar nach Beendigung der Ansässigkeit in diesem Staat im anderen Vertragsstaat ansässig wird, für Besteuerungszwecke im erstgenannten Staat so behandelt, als habe sie Vermögen veräußert, und wird sie in diesem Staat auf Grund dessen besteuert, so ist diese Person berechtigt, für Besteuerungszwecke im anderen Staat so behandelt zu werden, als hätte sie, unmittelbar bevor sie in diesem Staat ansässig wurde, das Vermögen zu einem Betrag verkauft und rückgekauft, der dem seinerzeitigen üblichen Marktpreis entspricht.

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