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SWI 6, Juni 2012, Seite 280

Österreichischer Arbeitnehmer auf einem maltesischen Flusskreuzfahrtschiff mit zypriotischem Arbeitgeber

(BMF) – Versieht ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer aufgrund eines mit seinem auf Zypern ansässigen Arbeitgeber geschlossenen Dienstvertrags auf einem von einer maltesischen Gesellschaft unter maltesischer Flagge betriebenen Flusskreuzfahrtschiff seine Arbeit und liegt folglich eine Arbeitskräfteüberlassung durch die zypriotische Arbeitgebergesellschaft an den Schifffahrtsbetreiber vor, dann ist für steuerliche Belange nach österreichischer Rechtslage grundsätzlich der Arbeitskräfteüberlasser und nicht der maltesische Schifffahrtsbetreiber als Arbeitgeber zu werten (Rz. 923 LStR).

Demzufolge erzielt der österreichische Dienstnehmer zypriotische Einkünfte für eine nichtselbständige Arbeit, die vornehmlich in den von der Schiffsroute (zumeist auf der Donau) berührten Ländern ausgeübt wird. Aus den DBA, die mit Zypern und mit den Anrainerstaaten der Donau abgeschlossen worden sind, ergibt sich aus den Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA nachgebildeten Verteilungsnormen, dass stets der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers, sonach Österreich, das Besteuerungsrecht besitzt, weil die Arbeitsausübung in den DBA-Vertragsstaaten die 183-Tage-Frist des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA offensichtlich nicht überschre...

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