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Wann greift die Besteuerung von grenzüberschreitenden Beteiligungserträgen gemäß § 10 Abs. 7 KStG?
Conditions for the Application of Sec. 10 Para. 7 CITA
Sec. 10 para. 7 Austrian Corporate Income Tax Act (CITA) provides a specific anti-tax arbitrage rule for hybrid financing instruments granted to foreign investees. Austria denies the exemption of dividend income if the payment of the dividend is tax-deductible abroad. Markus Stefaner analyzes in which cases sec. 10 para. 7 CITA applies.
I. Überblick
Kapitalinstrumente müssen für Zwecke des Steuerrechts in Eigen- und Fremdkapitalinstrumente eingeteilt werden. Bei der Außenfinanzierung von Kapitalgesellschaften ist zwischen (wirtschaftlichem) Eigenkapital i. S. v. § 8 KStG und Fremdkapital zu unterscheiden. Die Unterscheidung erfolgt nach den Kriterien des österreichischen Steuerrechts und damit grundsätzlich unabhängig vom ausländischen Steuerrecht. Dies kann dazu führen, dass die Erträge in Österreich als Beteiligungserträge steuerfrei und im Ausland bei Qualifikation als Fremdkapital steuerlich abzugsfähig sind. Dies konnte zur Steuerplanung und Optimierung genutzt werden. Seit 2011 sind diese Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt, da die Steuerbefreiung in solchen Fällen in Österreich gem. § 10 Abs. 7 KStG nicht mehr gewährt wird. Der folgende Artikel analysiert, wann § 10 Abs. 7 KStG zur Anwendung kommt.
II. Hintergrund
Die Qualifikation einer ausländischen Gesellschaft als einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar erfolgt nach dem Typenvergleich.