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SWI 5, Mai 2012, Seite 202

Inländische ARGE mit deutschem Partner

Übernimmt eine inländische Arbeitsgemeinschaft, die gemeinsam mit einem deutschen Partnerunternehmen in der Rechtsform einer GesBR errichtet wurde, von einem österreichischen Regionalbahnunternehmen den Auftrag, an dessen inländischen Schienennetz (Gleisanlagen, Weichen, Bahnhöfe, Haltestellen, Übergänge usw) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, wobei für die ARGE-Geschäftsleitung sowie für die gesamte Projektkoordinierung, Planung und Überwachung ein inländisches Büro für die Dauer von zunächst fünf Jahren angemietet wird, so erscheint es unstrittig, dass dem deutschen Unternehmen für die Erbringung seiner Leistungen eine inländische Betriebsstätte zur Verfügung steht. Auch wenn eine solche ARGE als Einzweck-ARGE anzusehen ist, gelten ihre Betriebsstätten als Betriebsstätten der ARGE-Partner (Rz. 5822 EStR).

Bei dem geschilderten Sachverhaltsbild werden sämtliche Außenarbeiten am Streckennetz funktional dieser Betriebsstätte zuzurechnen sein, wobei sich die Zuteilung der Besteuerungsberechtigung an den dabei erzielten Gewinnen korrespondierend auf die Art. 7 und 5 Abs. 1 DBA Deutschland stützen wird. Damit erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob es sich bei dem übernommenen Auftrag insgesamt um eine...

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