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SWI 3, März 2012, Seite 98

Wegzug eines ÖBB-Pensionisten in die Schweiz

Verlegt ein österreichischer Staatsbürger, der von den ÖBB eine Pension erhält, seinen Wohnsitz in die Schweiz, ist nach Art. 18 und 19 DBA Schweiz zu prüfen, ob sich hierdurch das Besteuerungsrecht an der Pension von Österreich in die Schweiz verlagert.

Dies ist nicht der Fall, soweit die ÖBB-Pension unter Art. 19 des Abkommens (Kassenstaatsprinzip für den öffentlichen Dienst) zu subsumieren ist. Ein Wechsel des Besteuerungsrechts tritt hingegen insoweit ein, als Art. 18 (Ansässigkeitsprinzip für Ruhegehälter) zur Anwendung kommt.

Art. 19 kommt zur Anwendung wenn die Ruhegehälter von einem Vertragsstaat für ihm erbrachte frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden. Diese Regelung gilt zufolge des letzten Satzes von Art. 19 Abs. 1 aber auch für Ruhegehälter, die von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden. Eine Ausnahmeregelung nach dem Muster des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA (betreffend erwerbswirtschaftliche Geschäftstätigkeiten öffentlich-rechtlicher Rechtsträger) ist im DBA Schweiz nicht vorgesehen. Gemäß Art. 19 Abs. 2 DBA Schweiz ist nach österreichischem Recht zu entscheiden, ob die ÖBB als juristische Person des öffentlichen Rechts anzusehen sind.

Im Rahmen der Ausgliederung des Wirtschaftskörpers „Öst...

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