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SWI 8, August 2011, Seite 346

Veranlagungsfreibetrag bei Progressionseinkünften

(BMF) – Bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ist stets in einem ersten Schritt der Bestand der österreichischen Steuerpflicht nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die in Schritt 1 ermittelte Steuerpflicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (Rz. 33 EStR).

Bezieht ein in Österreich ansässiger Pensionist eine österreichische PVA-Pension von rund 20.000 Euro jährlich und fließt ihm in Höhe von rund 250 Euro auch eine deutsche Sozialversicherungspension zu, so liegt nach innerstaatlichem Recht kein Fall einer Pflichtveranlagung vor (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG). Auch im Fall einer Antragsveranlagung ergibt sich nach innerstaatlichem Recht infolge des Veranlagungsfreibetrags von 730 Euro keine Steuerpflicht für die deutsche Sozialversicherungspension.

Ein DBA kann keine Besteuerungsrechte begründen, die im innerstaatlichen Recht nicht vorgegeben sind. Es kann daher auch nicht durch den Progressionsvorbehalt des DBA Deutschland, aufgrund dessen die deutschen Sozialversicherungspensionen einerseits von der österreichischen Besteuerung freizustellen, andererseits aber für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind, eine Anhebung der inländisch...

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