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Folgeprovisionen nach Betriebsstättenschließung
Hat es ein amerikanischer Geschäftsvermittler übernommen, für einen internationalen Konzern den österreichischen Absatzmarkt aufzubauen, und hat er diese Aufgabe unter Nutzung einer inländischen Betriebsstätte dadurch erfolgreich bewältigt, dass er ein Netzwerk von Subvertretern eingerichtet hat, wobei ihm als Entgelt eine Provision von sämtlichen Konzernumsätzen durch die Subvertreter gebührt, so werden die hierdurch erzielten Gewinne als inländische Betriebsstättengewinne der inländischen Besteuerung unterliegen.
Hat der amerikanische Geschäftsvermittler nach Erfüllung dieser Aufgabe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen unter Schließung der inländischen Betriebsstätte in die USA verlegt, dann werden die ihm zufließenden Folgeprovisionen grundsätzlich als nachträgliche Einkünfte aus seiner ehemaligen Betriebstätte weiterhin gemäß Art. 7 DBA USA der österreichischen Besteuerung unterliegen. Denn die steuerliche Erfassung von Einkünften aus einer ehemaligen gewerblichen Tätigkeit einer Betriebstätte obliegt dem Betriebsstättenstaat (Rz. 244 VPR 2010 und ).
Die nachträglichen Einkünfte werden aber der inländischen Betriebsstätte nur dann zuzurechnen sein, wenn sie kausa...