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Konzerninterne Kurzentsendung nach Großbritannien
Entsendet eine österreichische Muttergesellschaft einen in Österreich ansässigen Dienstnehmer vom 1. 12. bis zum 30. 6. des Folgejahres zur britischen Tochtergesellschaft und bleibt während dieses Entsendungszeitraums die Arbeitgeberqualifikation der österreichischen Muttergesellschaft erhalten (siehe hierzu insb. Rz. 924 LStR), dann steht gem. Art. 15 Abs. 2 DBA Großbritannien das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Bezügen Österreich zu. Dies deshalb, weil es für die Beurteilung, ob die 183-Tage-Entsendungsfrist der zitierten Abkommensbestimmung überschritten wird, auf die Entsendungsdauer in den Steuerjahren des Tätigkeitsstaates, im vorliegenden Fall sonach Großbritanniens, ankommt. Da das britische Steuerjahr jeweils am 6. April beginnt, wird die maßgebende Frist in keinem der beiden betroffenen Steuerjahre überschritten, sodass Großbritannien diesfalls (bei Arbeitgebereigenschaft des entsendenden österreichischen Unternehmens) keine Besteuerung vornehmen darf.
S. 143 Allerdings ist zu beachten, dass nach dem OECD-Kommentar zu Art. 15 (Update 2010) jeder DBA-Vertragsstaat berechtigt ist, in den Fällen der internationalen Arbeitskräfteüberlassung nach seinem nationalen Recht die Arbeitgebereigenschaft zu beurteilen (Z 8.4 l...