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SWI 2, Februar 2011, Seite 50

Inländischer Zinsenertrag einer deutschen Personengesellschaft mit inländischem Gesellschafter

Bezieht eine deutsche gewerblich tätige Personengesellschaft mit österreichischem Hauptgesellschafter (in Österreich ansässige natürliche Person) von einer österreichischen Bank Zinsenerträge aus Termineinlagen und steht außer Streit, dass die Zinsen den Betriebseinnahmen der deutschen Personengesellschaftsbetriebsstätte des österreichischen Gesellschafters zuzurechnen sind (zur Betriebsstättenzurechnungsfrage siehe insb. Rz. 189 VPR 2010), sind die Zinsenerträge gemäß Art. 7 i. V. m. Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten.

Für das Entlastungsverfahren ist die DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO, BGBl. II Nr. 92/2005), nicht anwendbar, weil diese gemäß § 1 nur für im Ausland ansässige Einkünfteempfänger gilt und die in § 4 erwähnten ausländischen Personengesellschaften infolge ihrer steuerlichen Transparenz keine Einkünftezurechnungsempfänger sind. Dies schließt aber nicht aus, dass die inländische Bank unmittelbar aufgrund des DBA den Abzug der Kapitalertragsteuer unterlässt. Allerdings ist der Schuldner der Einkünfte (die Bank) hierzu nicht verpflichtet, vor allem dann nicht, wenn er aus Grundsatzerwägungen nicht bereit ist, ein Haftungsrestrisiko zu tragen. Dieses Haftungsrestrisiko wäre allerdings gl...

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