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SWI 12, Dezember 2010, Seite 588

Deutsch-österreichische Einzweck-ARGE

(BMF) – Eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe, die als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht auftritt, stellt auch dann eine Mitunternehmerschaft dar, wenn sie nur zur Erfüllung eines einzigen Werkauftrages gegründet worden ist; ihre Betriebsstätten bilden anteilig Betriebsstätten der Gesellschafter (Hinweis auf Rz. 5822 der EStR). Werden von einer solchen Einzweck-ARGE, die aus einer federführenden deutschen GmbH und einer österreichischen GmbH besteht, Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten bei einem österreichischen Bauvorhaben ausgeführt, in deren Verlauf die deutsche Gesellschaft zehn Monate in Österreich tätig wird, dann tritt die deutsche Gesellschaft infolge Überschreitens der für Bauausführungen vorgesehenen Sechsmonatsfrist des § 29 BAO wegen Begründung einer inländischen Betriebsstätte in die inländische beschränkte Steuerpflicht ein.

Die Geltendmachung dieser beschränkten Steuerpflicht verstößt nicht gegen das DBA Deutschland, weil die Gesamtausführung des von der ARGE übernommenen Auftrages länger als zwölf Monate dauert und damit abkommensrechtlich die betriebsstättenbegründend wirkende Zwölfmonatsfrist des Art. 5 Abs. 3 DBA überschritten wird. Nach Z 19.1 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA ist im Fa...

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