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SWI 12, Dezember 2010, Seite 550

Rückerstattungsanträge japanischer Investmentfonds

Nach Rz. 54 der Investmentfondsrichtlinien (InvFR) kann eine Rückzahlung inländischer KESt an einen ausländischen Kapitalanlagefonds nur dann erfolgen, wenn für den Fonds eine Ansässigkeitsbescheinigung erteilt worden ist und wenn der Fonds bekanntgibt, in welchem Ausmaß seine Anteilsinhaber in DBA-Staaten mit OECD-konformen DBA ansässig sind.

Japanische Investmentfonds, denen eine japanische Ansässigkeitsbescheinigung erteilt wird, sind daher berechtigt, auf der Grundlage des österreichisch-japanischen DBA die Rückerstattung der österreichischen KESt-Belastung ihrer österreichischen Dividendenerträge zu beantragen. Das DBA Japan beschränkt diese Berechtigung allerdings auf eine Rückforderung von einem Fünftel der KESt, da Österreich ein Quellenbesteuerungsrecht von 20 % belassen wird.

Sollten Anteilsinhaber des japanischen Fonds in Drittstaaten ansässig sein und haben diese Drittstaaten mit Österreich DBA abgeschlossen, die Österreich als Quellenstaat eine bloß 15%ige – oder eine noch niedrigere – Quellenbesteuerung zuweisen, ist einzuräumen, dass in einem solchen Fall auch das Abkommen mit dem Drittstaat zu beachten sein könnte. Dies allerdings nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Drittsta...

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