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Arbeitgeberbegriff im DBA Tschechien
Der in der 183-Tage-Klausel des Art. 14 Abs. 2 DBA Tschechien verwendete Begriff „Arbeitgeber“ ist so wie im OECD-MA im DBA nicht näher definiert. Nach den jüngsten Entwicklungen in der OECD wird keine autonome Auslegung aus dem Abkommenszusammenhang heraus angestrebt, sondern es soll auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 des Abkommens das nationale Steuerrecht für die Beurteilung der Arbeitgebereigenschaft maßgebend sein.
Auf österreichischer Seite ist im Fall einer Arbeitskräftegestellung nicht der Gestellungsnehmer, sondern der Arbeitskräftegesteller als Arbeitgeber anzusehen (Rz. 923 LStR). Wird daher ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer einer österreichischen Gesellschaft aufgrund eines Arbeitsgestellungsvertrags zu einer konzernzugehörigen Gesellschaft in Tschechien in der Weise entsandt, dass er zwei Tage pro Woche in Tschechien für die tschechische und drei Tage pro Woche in Österreich für die österreichische Gesellschaft arbeitet, dann darf Tschechien die Arbeitslöhne aus österreichischer Sicht nicht besteuern, weil dies durch die 183-Tage-Klausel untersagt wird.
Sollte hingegen das innerstaatliche tschechische Recht in europarechtlich verträglicher Weise von der österreichischen Rechtslage abweichen und im Fall...