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BFH zur Live-Fernsehübertragung von Sportveranstaltungen (hier: Deutschland – Schweiz)
Die für Übertragungsrechte vereinnahmten Vergütungen werden nicht für die persönlich ausgeübte Tätigkeit der einzelnen Sportler erzielt; Tätigkeit des Veranstalters ist daher Verwertung der durch die einzelnen Sportler persönlich erbrachten Tätigkeiten (auch bei Live-Übertragungen)
„Verwertung“ einer Darbietung ist deren Vermarktung i. S. einer finanziellen Nutzbarmachung durch eine zusätzliche Handlung, die u. a. in der Einräumung oder Überlassung von (Nutzungs-)Rechten bestehen kann
Eigenständige Leistungen, die nur mittelbar mit der Darbietung zusammenhängen, fallen nicht unter den Verwertungsbegriff
Ein schweizerischer Verein hat nach seiner Satzung den Zweck, den Austausch von Radio- und Fernsehprogrammen zwischen seinen aktiven Mitgliedern (verschiedenen Hörfunk- und Fernsehanstalten aus den Ländern der sog. Europäischen Rundfunkzone) zu fördern. Eine seiner Hauptaufgaben besteht darin, Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen mit europaweitem Interesse von dem jeweiligen Veranstalter zu erwerben und dabei die Finanzkraft der nationalen Rundfunkanstalten zu bündeln. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen sog. Beiträge für operat...