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BFH zur Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen (Liveübertragung und Nachverwertung der Aufzeichnungen)
Vergütungen für die Überlassung von Übertragungsrechten an einen Dritten werden nicht für die persönlich ausgeübte Tätigkeit der Sportler gezahlt
Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handelt es sich nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers
Eine unmittelbar an den Veranstalter gezahlte Vergütung für die (Live-)Fernsehübertragungsrechte fällt nicht unter Art. 17 Abs. 1 erster Satz DBA Österreich – Deutschland und wird dadurch weder zur Gänze noch anteilig zu Entgelten für den Auftritt der Sportler; sie kann auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht im Sinne einer (teilweisen) Weiterleitung der Entgelte für die Übertragungsrechte verstanden werden
Eine in Österreich ansässige GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Vermarktung von Rechten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen unterhält in Deutschland weder eine Betriebsstätte, noch hat sie einen ständigen Vertreter. Sie schließt mit der in Deutschland ansässigen B-GmbH Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an näher bezeichneten, zum Teil in Deutschland stattfindenden internationalen Sportveranstaltungen ab. Zweck der Überlassung ist die Liveübertragung oder Nachverwertung von Aufzeichnungen der...