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Arbeitskräftegestellung aus Polen
Schließt eine österreichische Gesellschaft mit einer polnischen Gesellschaft einen Arbeitsgestellungsvertrag ab, aufgrund dessen polnische Arbeitskräfte auf österreichischen Baustellen der österreichischen Gesellschaft eingesetzt werden, so trifft die österreichische Gesellschaft die Verpflichtung, von den nach Polen fließenden Arbeitskräftegestellungsvergütungen den 20%igen Steuerabzug vorzunehmen. Aus dem Zusammenwirken von innerstaatlichem Recht und zwischenstaatlichem Abkommensrecht folgt, dass diese Steuerabzugsverpflichtung nur dann beseitigt würde, wenn das polnische Arbeitskräftegestellungsunternehmen für einen Lohnsteuerabzug in Österreich optiert (siehe Abs. 30 des Durchführungserlasses zur DBA-Entlastungsverordnung, AÖFV Nr. 127/2006).
Wird von dieser Option kein Gebrauch gemacht und werden daher die in Österreich tätigen polnischen Arbeitskräfte nicht in Österreich besteuert, hat nach der diesbezüglichen Konzeption des EStG (siehe § 98 Abs. 1 Z 3 fünfter Teilstrich und § 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz) eine indirekte Besteuerung der Arbeitslöhne durch Vornahme eines 20%igen Steuerabzugs von den Arbeitsgestellungsvergütungen zu erfolgen.
Die steuerliche Erfassbarkeit der Löhne der polnischen Arbeitskräfte...